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Neue Regeln für die §57a-Pickerlüberprüfung ab Mai 2027

Neue Regeln für die §57a-Pickerlüberprüfung ab Mai 2027

Ab 19. Mai 2027 gelten in Österreich neue Regelungen für die §57a-Begutachtung – das bekannte „Pickerl“. Davon betroffen sind unter anderem Motorräder, Mopeds und Quads. Für Fahrzeugbesitzer ändern sich sowohl die Begutachtungsintervalle als auch der Zeitraum, in dem die Begutachtung durchgeführt werden kann.

 

Neues 4-2-2-2-1-Modell

Für Motorräder, Mopeds und Quads wird das bisherige Begutachtungsintervall verlängert. Künftig gilt das sogenannte 4-2-2-2-1-Modell:

  • 1. Begutachtung: 4 Jahre nach der Erstzulassung
  • 2. Begutachtung: weitere 2 Jahre später
  • 3. Begutachtung: weitere 2 Jahre später
  • 4. Begutachtung: weitere 2 Jahre später
  • danach: jährlich

Die verlängerten Fristen gelten grundsätzlich auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassen wurden.

Neuer Begutachtungszeitraum: -4 / +0 Monate

Eine wichtige Änderung betrifft den Zeitraum rund um den gelochten Monat auf der Pickerlplakette.

Bisher: 1 Monat vor bis 4 Monate nach dem Lochungsmonat
Ab 19. Mai 2027: 4 Monate vor bis einschließlich zum Lochungsmonat

Das bedeutet: Das Pickerl kann künftig bereits deutlich früher gemacht werden. Der auf der Plakette gelochte Monat darf jedoch grundsätzlich nicht mehr überschritten werden.

Beispiel: Ist auf der Plakette September gelocht, kann die Begutachtung künftig bereits ab Mai durchgeführt werden – spätestens jedoch bis Ende September.

Austauschplakette bei bereits zugelassenen Fahrzeugen

Auch bei bereits zugelassenen Fahrzeugen können sich durch die neuen Intervalle längere Fristen ergeben. Unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen kann eine neu gelochte Austauschplakette ohne erneute technische Begutachtung ausgegeben werden.

Bis die neue Austauschplakette tatsächlich am Fahrzeug angebracht wurde, bleibt die Frist der bisherigen Plakette maßgeblich.

Übergangsregelungen für 2027

Für den Wechsel auf das neue System gelten im Jahr 2027 spezielle Übergangsbestimmungen. Je nach bisherigem Begutachtungsmonat können daher noch die bisherigen Fristen bzw. entsprechende Sonderregelungen gelten.

Wichtig: Durch die neuen Regelungen profitieren vor allem jüngere Fahrzeuge von längeren Begutachtungsintervallen. Gleichzeitig entfällt künftig die bisher gewohnte Nachfrist nach dem gelochten Monat.

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